Verkaufs- und Lieferbedingungen der BTD GmbH

I. Allgemeines

1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgten aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
2. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistungen gelten diese Bedingungen als durch den Besteller angenommen, es sei denn, der Besteller ist Verbraucher, d.h. eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
3. Diese Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern, d.h. eine natürliche Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, auch für alle zukünftigen Angebote und Vertragsabschlüsse, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
4. Sollten diese Bedingungen geändert werden, gelten sie mit dem geänderten Inhalt, sobald wir die Änderung dem Besteller mitgeteilt haben, spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung, es sei denn, der Besteller ist Verbraucher.
5. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hierdurch widersprochen; sie werden auch nicht durch Auftragsannahme Vertragsinhalt.
6. Ist der Besteller Unternehmer, d.h. eine natürliche Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, oder ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind unsere Angebote freibleibend.
7. In Prospekten, Anzeigen und vergleichbaren Publikationen enthaltene Angebote sind auch gegenüber Verbrauchern – auch hinsichtlich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An ein einem Verbraucher speziell abgegebenes Angebot halten wir uns 7 Kalendertage gebunden.

II. Preise

1. Ist der Besteller Unternehmer, verstehen sich die Preise netto zuzüglich Mehrwertsteuer und Fracht ab Ladestelle. Preiserhöhungen unseres Vorlieferanten und Abgabenerhöhungen können nachberechnet werden, wenn zwischen dem Datum des Vertragsschlusses und dem Zeitpunkt der Lieferung mindestens 14 Kalendertage liegen. Neue öffentliche Abgaben sowie hinzukommende Steuern, Frachten und Hafengebühren oder deren Erhöhung, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird, sind vom Besteller zu tragen.
2. Ist der Besteller Verbraucher, verstehen sich die Preise frei Lieferstelle inkl. Mehrwertsteuer. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten und/oder tatsächlichem Lieferdatum (soweit die Verzögerung in der Sphäre des Bestellers liegt) mehr als 4 Monate liegen, gelten unsere z.Zt. der Lieferung gültigen Preise. Übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10%, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

III. Zahlungsbedingungen

1. Unsere Mitarbeiter sind zum Inkasso in bar nur bis zu einem Betrag in Höhe von € 5.000 berechtigt. Im Übrigen hat die Zahlung des Kaufpreises mangels anderer Vereinbarungen sofort an uns durch Überweisung auf eines unserer Konten zu erfolgen.
2. Ist der Besteller Unternehmer, ist die Zahlungspflicht unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechtes der Mängelrüge und unter Ausschluss der Aufrechnung und der Zurückbehaltung mit Ausnahme der Aufrechnung oder Zurückbehaltung mit bzw. wegen Ansprüchen, die von uns anerkannt oder die rechtskräftig festgestellt sind. Ist der Besteller Verbraucher, kann er abweichend von dem Vorstehenden ein Zurückbehaltungsrecht stets geltend machen, soweit es auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
3. Ist der Besteller Unternehmer, gilt eine Zahlung erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck endgültig eingelöst worden ist.
4. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Wir werden den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.
5. Schecks und Wechsel nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber an. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
6. Unsere sämtlichen Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die objektiv geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Dies gilt nicht, wenn der Besteller den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten hat. Die Kreditwürdigkeit ist insbesondere gemindert, wenn uns bekannt wird, dass der Besteller anderweitige Zahlungsverpflichtungen nicht eingehalten hat oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen bevorsteht oder schon eingetreten ist. Wir sind auch berechtigt, dann noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Wir können außerdem, ohne vom Vertrag zurückzutreten, die Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen, die Einziehungsermächtigung gemäß Ziffer IV., 4, e) dieser Bedingungen widerrufen und auf Kosten des Bestellers die Rückgabe der Ware verlangen oder uns in ihren Besitz setzen, ohne dass dem Besteller ein Zurückbehaltungs- oder ein ähnliches Recht zusteht. Für die Wiederinbesitznahme der Ware wird uns bereits hiermit durch den Besteller das jederzeitige Betreten der Betriebs- oder Lagerstätte bzw. sonstiger Räume und/oder Grundstücke des Bestellers genehmigt, soweit dies für die Wiederinbesitznahme erforderlich ist. Wir sind berechtigt, die zurückgenommene Ware durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung zu verwerten.
7. Können wir von dem Besteller Schadensersatz verlangen, so können wir 10% des Kaufpreises ohne Nachweis als Entschädigung fordern, es sei denn, der Besteller weist nach, dass uns ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
8. Wir sind berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller gegen dessen sämtliche Forderungen aufzurechnen. Die Aufrechnung ist auch dann zulässig, wenn die Forderungen noch nicht fällig sind. Nicht fällige Forderungen werden für den Zeitraum zwischen der Aufrechnungserklärung und der Fälligkeit mit 3% über dem Basiszinssatz abgezinst.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Kaufpreis für diese Ware einschließlich etwaiger Nebenforderungen vollständig beglichen ist. Der Besteller ist zur Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen, berechtigt. Für den Fall der Verbindung oder Vermischung räumt uns der Besteller bereits jetzt Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteilsein, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
2. Bei Zugriffen Dritter – insbesondere durch Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere bei Zahlungsverzug trotz Mahnung mit angemessener Nachfrist – sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
4. Ist der Besteller Unternehmer, gilt ergänzend:
a) Alle Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, unser Eigentum. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldo-Forderung.
b) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände verarbeitet oder untrennbar vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermengung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller uns hierdurch anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und Verbindung sowie Vermengung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
c) Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur solange er nicht im Verzug ist, veräußern, jedoch mit der Maßgabe, dass die Forderung aus der weiteren Veräußerung gemäß Ziffer IV, 4, d) auf uns übergeht.
d) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hierdurch an. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen von uns nicht gelieferten Sachen veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in der Höhe der in unseren Rechnungen genannten Werte der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir gemäß Ziffer IV, 4, b) Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Die abgetretenen Forderungen dienen in dem selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
e) Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziffer III. genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderungen - einschließlich des Forderungsverkaufs im Rahmen eines Factorings - ist der Besteller nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten, sofern wir dies nicht selber tun, und des Weiteren uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
f) Bei Zahlungen mit Schecks an den Besteller im Rahmen des Weiterverkaufs der Vorbehaltsware geht das Eigentum an den Schecks auf uns über, sobald es der Besteller erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der Besteller die ihm darüber hinaus zustehenden Rechte hiermit im Voraus an uns ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der Besteller sie für uns verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im Voraus an uns abtritt; wir nehmen diese Abtretung hierdurch an. Der Besteller wird diese Papiere, mit seinem Indossament versehen, unverzüglich bei uns abliefern.
g) Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag mit uns nicht erfüllt. Wir sind dann nach Rücktrittserklärung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen und dazu auch das Betriebsgelände des Bestellers zu betreten und die Vorbehaltsware selber in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- oder sonstigen Verpflichtungen des Bestellers gegenüber uns, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung zu verwerten. Der Versteigerungserlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeit angerechnet. Ein etwaiger Überschuss wird ihm ausbezahlt.
h) Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen nachhaltig die Gesamtforderung gegen den Besteller um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen unserer Wahl und zur Rückübertragung verpflichtet.
i) Im Falle einer Pfändung oder einer sonstigen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware durch Dritte hat uns der Besteller alle zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
j) Bei Beschädigung oder Zerstörung der Ware werden etwaige Versicherungsansprüche hiermit an uns abgetreten; wir nehmen die Abtretung hierdurch an.

V. Lieferfristen/Verzögerungen/Unmöglichkeit

1. Ist der Besteller Unternehmer, beginnen Lieferfristen nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und der Beibringung etwaig erforderlicher Bescheinigungen durch den Besteller. Ist der Besteller verpflichtet, eine Anzahlung zu leisten, so beginnt die Lieferfrist nicht vor Eingang dieser Anzahlung bei uns.
2. Lieferfristen und -termine stehen, soweit der Besteller nicht Verbraucher ist, des Weiteren unter dem Vorbehalt richtiger, mangelfreier, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wir werden dem Besteller von Störungen im Bereich der Selbstbelieferung zeitnah Kenn nis geben, sobald wir hiervon erfahren haben.
3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns – auch innerhalb eines Verzuges-, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn die Ereignisse höherer Gewalt nicht ersichtlich nur vorübergehend sind. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Rohstoffmangel, Feuer, Verkehrssperrungen unseres Betriebes oder des Vorlieferanten oder Unterlieferanten, soweit diese nicht durch uns bzw. den Vorlieferanten oder Unterlieferanten zu vertreten sind, Störungen des Transportes, Naturkatastrophen oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, soweit diese nicht für uns vorhersehbar waren und uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller zurücktreten. Ein uns zustehendes Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, die bereits erbrachten Teilleistungen sind für den Besteller ohne Interesse.
4. Steht dem Besteller nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Schadensersatzanspruch zu, weil uns die Leistung unmöglich geworden ist oder bereits bei Vertragsabschluss war, oder weil wir die uns aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten nicht oder nicht wie geschuldet erbracht, insbesondere unsere Leistung mit Verzögerung bewirkt haben, gilt Ziffer X dieser Bedingungen.

VI. Teilleistungen/Abnahme

Der Besteller ist verpflichtet, auch Teilleistungen abzunehmen, soweit dies für ihn zumutbar ist. Die Abnahme hat zu erfolgen, sobald wir die Bereitstellung unserer vertraglichen Leistung angezeigt haben. Befinden wir uns mit einer nicht unwesentlichen Teilleistung im Verzug, ist der Besteller nicht gehindert, vom gesamten Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung des gesamten Vertrages zu verlangen.

VII. Maße, Mengen

1. Bei Mengenangaben, die mit zirka bezeichnet werden, sind wir zu einer Mehr- oder Minderlieferung bis zu 5% berechtigt.
2. Für die Rechnungstellung sind die Mengenangaben auf dem Lieferschein maßgebend.

VIII. Versand und Gefahrenübergang

1. Wir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer oder die sonstige Beförderungsperson.
2. Zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldete Waren müssen sofort abgerufen werden. Hinderungsgründe, auch wenn sie unverschuldet sind, befreien den Besteller nicht von der Abrufpflicht. Ruft der Besteller nicht ab, sind wir nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach unserem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen.
3. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer oder an die sonstige Beförderungsperson geht die Gefahr einschließlich einer Beschlagnahme, des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über, soweit dieser Unternehmer ist.
4. Unwesentliche Mängel berechtigen den Besteller nicht, die Abnahme zu verweigern.
5. Die Bedingungen der für den Versand in Anspruch genommenen Verfrachtungs- und Versicherungsunternehmen gelten auch für den Besteller, soweit dieser Unternehmer ist.
6. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme aufgrund von Umständen, die dem Besteller zuzurechnen sind, geht die Gefahr bereits vom Tage der Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.

IX. Mängel

1. Im Falle eines Mangels der von uns gelieferten Kaufsache oder des von uns erstellten Werkes ist – unbeschadet der Pflicht des Bestellers zur fristgemäßen Untersuchung und Rüge gemäß § 377 HGB – der Besteller verpflichtet, eine angemessene Frist zur Nacherfüllung, d.h. nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache, zu setzen. Wir sind verpflichtet, die Nacherfüllung binnen der vom Besteller bestimmten, angemessenen Frist durchzuführen. Bei Mängelrügen ist uns eine Probe von mindestens 1 kg (bei Treib- und Brennstoffen: 5 l) der gelieferten, insbesondere auch der bereits gebrauchten Ware zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Es ist Gelegenheit zu geben, die Probe selbst zu ziehen bzw. sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Probenentnahme gemäß den einschlägigen Normen zu überzeugen. Bei Verletzung dieser Obliegenheiten entfallen Mängelansprüche, es sei denn, der Besteller ist Verbraucher.
2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
3. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Mängel der Kaufsache – mit Ausnahme der Erstattung der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, und mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen für Schäden, die nicht an der von uns gelieferten Kaufsache und/oder des von uns erstellten Werkes selbst entstanden sind – sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache und/ oder des Werkes übernommen. Hinsichtlich der Ersatzansprüche für Schäden, die nicht an der von uns gelieferten Kaufsache bzw. an dem von uns erstellten Werk selbst entstanden sind, gilt Ziffer X. dieser Bedingungen.
4. Offensichtliche Mängel sind uns vom Besteller binnen einer Ausschlussfrist von 7 Tagen anzuzeigen; diese Frist gilt nicht für Verbraucher. Die Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels der Kaufsache bzw. des von uns erstellten Werkes verjähren binnen einer Frist von 12 Monaten, es sei denn der Besteller ist Verbraucher oder der Mangel beruht auf einer grob fahrlässigen Handlung unsererseits. Dann beträgt die Frist 2 Jahre. Sie beginnt mit der Übergabe der Sache bzw. der Abnahme des Werkes.
5. Verkauft der Besteller die ihm von uns gelieferte Sache weiter und wird diese Sache von dem Besteller direkt oder über weitere Verkäufer an oder durch Dritte („Lieferantenkette“) an einen Verbraucher verkauft, so gelten abweichend von den vorstehenden Absätzen dieser Ziffer die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte gem. §§ 433 bis 436, 437, 439 bis 443, 478 Abs. 1 bis 3 und 479 BGB - mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadensersatz - uneingeschränkt, es sei denn dem Besteller wurde ein gleichwertiger Ausgleich durch uns eingeräumt. Ist dies der Fall,
• bedarf es für die Rechte und Ansprüche des Bestellers bei Mängeln der erforderlichen Fristsetzung,
• werden die für die Nacherfüllung erforderlichen, nachzuweisenden Aufwendungen - insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten - bis zu einem Betrag von maximal € 500 dem Besteller durch uns erstattet,
• gilt die Vermutung nicht, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, wenn er sich innerhalb von sechs Monaten nach Übergang der Gefahr an der Sache auf den Verbraucher gezeigt hat,
• verjähren die Rechte des Bestellers bei Mängeln gemäß § 437 BGB und auf Erstattung von Aufwendungen gemäß § 478 Abs. 2 BGB in 12 Monaten ab Übergang der Gefahr an der Sache von uns auf den Besteller; die Verjährung ist nicht gemäß § 479 Abs. 2 BGB ge hemmt.
Die Regelungen dieses Absatzes berühren die Anwendbarkeit des § 377 HGB nicht (§ 478 Abs. 6 BGB).

X. Haftungsbegrenzung

1. Für Schäden des Bestellers leisten wir nur Ersatz im Falle
• von Vorsatz,
• von grober Fahrlässigkeit, auch unserer Organmitglieder und/oder Erfüllungsgehilfen,
• schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
• der Entstehung des Schadens durch einen Mangel oder ein Verhalten, den bzw. das wir arglistig verschwiegen haben,
• der Entstehung des Schadens durch Nichteinhaltung einer von uns übernommenen Garantie für die Beschaffenheit der verkauften Sache oder des von uns erstellten Werkes oder
• der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – dies sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf – leisten wir auch Schadensersatz im Falle einfacher Fahrlässigkeit.; Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit und auch für grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter ist jedoch auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
3. Im Falle von Schäden, die auf einer Mangelhaftigkeit oder nicht erfüllten Garantie für die Beschaffenheit der von uns verkauften Sache oder des von uns erstellten Werks beruht, gilt der Ausschluss und/oder die Begrenzung von Ersatzansprüchen nur für Folgeschäden, also nur für diejenigen Schäden, die nicht an der verkauften Sache oder an dem erstellten Werk selber entstanden sind.
4. Weitere Schadensersatzansprüche aus jedwedem Rechtsgrund sind ausgeschlossen.
5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungs gehilfen.

XI. Verjährung

1. Sämtliche Ansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten, es sei denn, in diesen Bedingungen ist Abweichendes geregelt, wir haben vorsätzlich oder arglistig gehandelt, die Ansprüche beruhen auf dem Produkthaftungsgesetz oder es handelt sich um Mängelgewährleistungsansprüche und der Besteller ist Verbraucher. Dies gilt nicht im Falle unseres Verzuges.
2. Im Falle von Schadensersatzansprüchen beträgt – abweichend von der vorstehenden Ziffer 1 – die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist 5 Jahre.
3. Vorstehendes in Ziffern 1 und 2 gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit unserer Leistung/unserer Ware übernommen haben. Haben wir einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der vorstehend genannten Frist von einem Jahr die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Dies gilt ferner nicht für Schadensersatzansprüche in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie gegenüber Verbrauchern.

XII. Datenschutz

1. Wir oder beauftragte Dienstleister erheben, verarbeiten, nutzen die Kundendaten zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses gem. den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes, und der DSGVO. Die BTD GmbH nutzt die Kundendaten auch, um dem Kunden/Besteller Produktinformationen per Post, telefonisch und per eMail zukommen zu lassen und zu Zwecken der Markt- und Meinungsforschung, soweit der Kunde hierfür eingewilligt hat. Der Kunde ist berechtigt, der werblichen Nutzung seiner Daten jederzeit gegenüber der BTD GmbH zu widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an infoNO SPAM SPAN!@btd-tank-umwelt.de. Die Übermittlung von Kundendaten an Dritte erfolgt zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses. Hinsichtlich der Datenerfassung, Verarbeitung und Weitergabe sowie Rechte des Kunden betreffend seine personenbezogenen Daten im Einzelnen verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung gemäß DSGVO.
2. Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, die Bonität des Vertragspartners. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstraße 11, 41460 Neuss, und der SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Namen und Kontaktdaten des Kunden an die o.g. Unternehmen. Die Informationen gem. Art. 14 der EU Datenschutz-Grundverordnung zu der bei den o.g. Unternehmen stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: www.boniversum.de/EU-DSGVO.

XIII. Widerrufsrecht

Gemäß § 312g BGB haben Verbraucher kein Widerrufsrecht für Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, und/oder für Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt werden, sowie für Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen.

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Lager, im Falle der direkten Lieferung vom Lager unseres Vorlieferanten dessen Lager. Erfüllungsort für Zahlungen ist Hof/Saale. Dies gilt nicht für den Fall, dass der Besteller Verbraucher ist.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Haager Kaufrechts-Übereinkommens, sowie die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Internationale Warenkaufverträge (CISG), des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von Internationalen Kaufverträge über bewegliche Sachen und die UN-Konvention über die Verjährungsfrist bei dem Internationalen Warenverkauf vom 14.6.1974 - auch in der Fassung des Protokolls von 1980 - sind ausgeschlossen.
3. Als Gerichtsstand wird Hof/Saale vereinbart, soweit der Besteller juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Kaufmann ist oder der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.